Neue Richtlinien
Nachhilfe in Arbeitsplatzgestaltung
Arno Frietsch, 28.02.2014
Die Arbeitsstättenverordnung regelt, was der Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Die Verordnung aus dem Jahr 2004 folgt der Systematik der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG), wonach lediglich Schutzziele und allgemeine Anforderungen definiert werden, aber keine rechtsverbindlichen Vorgaben festgelegt werden. Diese Flexibilisierung nützt Daimler aus. Seit Jahren kritisieren wir Betriebsräte diese Unsitte, der „Arbeitsplatzoptimierung“ und fordern eine Betriebsvereinbarung.
Viele Beschäftigte in der Entwicklung sitzen aufs Engste eingepfercht. Der dauerhaft hohe Geräuschpegel in den Großraumbüros und die mangelnde Distanz sorgen für entsprechende Belästigungen. Die Luftqualität sowie -temperatur in manchen Bereichen lässt ebenfalls deutlich zu wünschen übrig. Die aus Sparzwängen oftmals zu klein dimensionierten Klimaanlagen müssen in regelmäßigen Abständen nachjustiert werden, was mit hohen Kosten verbunden ist. Dabei hält das Unternehmen die gesetzlichen Regeln jedoch ein, da bislang die Arbeitsstättenverordnung keine rechtlich verbindlichen Vorgaben dafür vorsieht.
Im September 2013 wurden in der Arbeitsstättenverordnung (ASR A1.2) neue Mindestwerte bei Raumabmessungen und Bewegungsflächen definiert. Demnach sind neben einer ausreichenden Grundfläche und Höhe auch ausreichender Luftraum und Bewegungsfreiraum erforderlich. Die neuen festgelegten Mindestvorgaben werden nachfolgend näher erläutert.
Die vorgegebenen Mindestgrundflächen sehen wie folgt aus:
- 8 m² je Arbeitsplatz und mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz
- 8 m² bis 10 m² je Arbeitsplatz bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen)
- 12 m² bis 15 m² je Arbeitsplatz in Großraumbüros (aufgrund des höheren Verkehrsflächenbedarfs und der akustischen und visuellen Störfaktoren)
Die Vorgaben hinsichtlich der lichten Höhe von Arbeitsräumen betragen in Abhängigkeit von der Grundfläche:
- bei bis zu 50 m²: mindestens 2,50 m
- bei mehr als 50 m² mindestens 2,75 m
- bei mehr als 100 m²: mindestens 3,00 m
- bei mehr als 2000 m²: mindestens 3,25 m
Bei den Bewegungsflächen gibt es weiterhin folgende Vorgaben:
- 1,50 m Tiefe und Breite am oder neben dem Arbeitsplatz
- 1,00 m Tiefe und Breite bei stehender oder sitzender Tätigkeit
- 1,20 m Tiefe bei stehender nicht aufrechter Körperhaltung
- 1,20 m Breite bei mehreren nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen
Die Bewegungsflächen dürfen sich ferner nicht überlagern mit:
- Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze
- Flächen für Verkehrswege (einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen)
- Stellflächen und Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einrichtungen und Einbauten
- Flächen für Sicherheitsabstände
Die neuen Mindestwerte bei der Breite der Verkehrswege betragen:
- 0,875 m (bis max. 5 Personen)
- 0,60 m Abstand zum persönlichen Arbeitsplatz
- 0,50 m Abstand zum Fenster bzw. Heizkörper
Daimler bezieht sich zwar auf die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR). Doch um dies einhalten zu können und um noch mehr Beschäftigte auf eine Fläche zu bringen, stellte man in jüngster Zeit Schreibtische mit einer Größe von 1,60 m auf. Diese wurden vom Betriebsrat nun ausgeschlossen und müssen ersetzt werden. Für die Einhaltung der neuen Mindestwerte, werden mit dem Arbeitsschutz und dem Betriebsrat Sicherheitsbegehungen durchgeführt. Die dabei festgestellten Mängel und Abweichungen werden dokumentiert und müssen zeitnah behoben werden. Für die Zukunft streben wir eine Betriebsvereinbarung an, in der Standards zur Arbeitsplatzgestaltung verbindlich festgelegt werden.
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